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AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen der Hartmut Müller GmbH, Fabrikstraße 20, 70794 Filderstadt-Bonlanden

Verkaufs-, Liefer und Zahlungsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung als angenommen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen mit uns oder unseren Vertretern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Für unsere Werksleistungen gilt die VOB/B in jeweils neuester Fassung als vereinbart. Der Text der VOB/B kann während der Geschäftsstunden bei uns eingesehen werden. Auf Wunsch händigen wir den Text aus. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die mit unserem Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nicht zu unserem Liefer- und Leistungsumfang gehören: bauliche Leistungen (Maurer- und Stemmarbeiten). Stahlbauarbeiten, Installationsarbeiten an Heizungs- und Versorgungsanlagen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen. Weitere Liefer- und Leistungsausschlüsse sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen.
Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und in Rechnung zu stellen, wenn die vollständige Auslieferung der Bestellung dadurch verzögert worden ist, dass von uns angeforderte technische Angaben nicht rechtzeitig mitgeteilt oder vom Kunden Vorablieferungen gewünscht werden. Nachbestellungen werden gesondert geliefert und berechnet. Die Gefahr für die Ware geht auf den Kunden über, sobald dieselbe dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert ist; unabhängig, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder nicht.

2. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Mehrwertsteuer, Fracht und sonstige Vorspesen. Bei Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten müssen wir uns Preisberichtigungen aufgrund von Veränderungen der Grundstoff- und Materialpreise und Löhne vorbehalten. Zur Berechnung gelangt in solchen Fällen der am Tag der Lieferung von uns festgesetzte Verkaufspreis. Wir sind insoweit nicht verpflichtet, von Preisänderungen Nachricht zu geben. Auch behalten wir uns bei diesen Geschäften im Falle rückwirkend zu zahlender Lohnerhöhungen oder Materialaufschläge ausdrücklich eine nachträgliche Berechnung dieser Kosten auf die anteilige Arbeitsleistung vor. Die Berechnung von Verpackungskosten erfolgt auf der Basis der jeweils gültigen Preisliste für die Lufttechnik, Industrie- und Sonderkessel.

3. Zahlung
Die Zahlung ist wie folgt frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten:
50 % Anzahlung sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung, 
50 % bei Mitteilung der Versandbereitschaft.

Skonto wird nur nach Vereinbarung gewährt.
Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn keine Forderungen aus früheren Lieferungen offen stehen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt unberührt. Bei Nichteinhaltung langfristiger Zahlungsvereinbarungen wird der gesamte Restbetrag sofort fällig, wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät.
Nur den von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen kann der Kunde gegen unsere Ansprüche aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wird ausgeschlossen; es sei denn, wir hätten grobe Vertragsverletzung begangen, oder die Kaufsache ist mit erheblichen Mängeln behaftet, und der Kunde hätte einen wesentlichen Teil der Gegenleistung bereits erbracht. Ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht kann nur in Höhe des Wertes berechtigter Mängelrügen geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Mängelrügen entbindet den Käufer nicht von der fristgerechten Begleichung der Rechnungen.

4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei Scheck oder Wechselzahlung bis Scheck- oder Wechseleinlösung, d.h. Gutschrift auf unserem Konto) unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung (insbesondere Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos) unser Eigentum. Die Kontokorrent- bzw. Saldenhaftung gilt nicht nur für Nichtkaufleute.
Die Ware kann zu Sicherheitszwecken zurückgefordert werden, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er in Verzug gerät. Der Besteller räumt uns ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung und Sicherstellung unserer Ware jederzeit die Räume des Bestellers und der Baustelle zu betreten. Wir dürfen auch dann die von uns gelieferten Waren ausbauen, wenn diese mit den Fundamenten, dem Gebäude, Maschinen oder Anlagen fest verbunden sind. Die Rücknahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug des Kunden, bei Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden können wir, ohne vom Vertrag zurückzutreten, Rückgabe der Ware verlangen, wobei die Kosten des Rücktransportes vom Kunden zu tragen sind. Der Kunde verzichtet uns gegenüber auf die Einwendung, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit dient. Sofern uns nach Vertragsabschluß Umstände zur Kenntnis gelangen, welche einen Kredit wirtschaftlich bedenklich erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Sicherstellung oder Vorauszahlung des vollen Preises zu verlangen.
Der Kunde ist berechtigt, die Waren zu veräußern und zu verarbeiten bzw. einzubauen, solange er nicht in Verzug ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum in Höhe des Wertes der gelieferten Sachen lt. Rechnung zuzüglich 20 % des Rechnungsbetrages.
Wird die Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks des Bestellers, ist er verpflichtet, uns nach unserer Wahl eine Grundschuld in Höhe des Betrages von 120 % unserer jeweiligen Forderung auf dem Grundstück zu bewilligen, in das unsere jeweiligen Waren eingebaut wurden, wenn wir die Waren nicht wieder ausbauen. Sind unsere Waren auf mehreren Grundstücken des Bestellers eingebaut, hat der Besteller auf alle betroffenen Grundstücken eine entsprechende Gesamtgrundschuld zu bewilligen.
Wird die von uns gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Kunde bereits jetzt seine anstelle dieser Sachen tretenden Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Waren zuzüglich 20 % des Rechnungsbetrages. Ebenso werden die Forderungen des Kunden aus einem Wiederverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der jeweiligen verkauften Vorbehaltsware lt. Rechnungsbetrag zuzüglich 20 %.
Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren in üblichen Geschäftsverkehr mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergehen kann und übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt, insbesondere dürfen die Waren nicht verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Pfändungen und sonstige Beschlagnahmen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls mitzuteilen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus Weiterverkäufen trotz der Abtretung ermächtigt; jedoch bleibt unsere Einziehungsbefugnis von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Wir selbst werden die Forderungen aber nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherung unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5. Technische Ausführung, Maße und Gewichte
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Von uns angefertigte Planungszeichnungen sind vom Kunden auf Richtigkeit der zugrunde gelegten örtlichen Verhältnisse und die richtige Berücksichtigung der Kundenwünsche zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Zugang der Planungs- oder Konstruktionszeichnung mitzuteilen, ansonsten gelten unsere Unterlagen als genehmigt.
Konstruktionsänderungen bleiben ohne vorherige Anzeige vorbehalten, soweit der Vertragsinhalt dadurch nicht wesentlich beeinflußt wird. Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind unverbindlich, soweit die Angaben nicht ausdrücklich von uns bestätigt wurden.
Wegen der unterschiedlichen bau-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen können wir keine Gewähr dafür übernehmen, dass unsere Planungen den Bestimmungen der für den Kunden zuständigen Behörden entsprechen. Der Kunde hat deshalb mit den örtlichen Behörden selbst zu klären, dass unsere Anlage den dortigen Bestimmungen entspricht. Vorher darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden.

6. Lieferzeit, Verpackung, Vollständigkeit
Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung sind uns gegenüber ausgeschlossen. Das gilt auch bei Lieferverzug oder unmöglich werdender Lieferung infolge Streiks oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände. Der Lieferer kann nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist fordern oder vom Vertrag zurücktreten, sofern eine Lieferung in der vom Käufer gewährten Nachfrist nicht gesichert ist.
Unsere Sendungen werden auf Wunsch des Käufers zu seinen Lasten versichert. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Beförderungen und Verpackung unserer Wahl unter Ausschluß unserer Haftung überlassen. Der Auftrag eine Transportversicherung abzuschließen, muß bei uns schriftlich zugehen. Der Besteller tritt die Ansprüche an die Versicherungsgesellschaft hiermit an uns ab.
Anlieferungen müssen vom Kunden bei Eingang sofort auf Vollständigkeit überprüft werden. Reklamationen und Rügen sind unverzüglich - spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Ware - uns schriftlich geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Dieses gilt nicht für Verträge mit Nichtkaufleuten.

7. Rücklieferungen
Die Rücklieferung überzähliger Ware ist nur nach vorheriger Zustimmung durch das Lieferwerk möglich. Auftragsbezogen angefertigte Geräte und Teile sind grundsätzlich von einer Rücklieferung ausgeschlossen.
Sofern die Rücklieferung von überzähliger Ware vereinbart wurde, setzt die Erteilung einer Gutschrift voraus, dass vor Eingang der Ware ein Rücklieferschein vorliegt und die Lieferung frachtfrei erfolgt. Gleiches gilt für Geräte, Bauteile und Ersatzteile, welche im Garantieaustausch an unser Werk oder eines unserer Lager geschickt werden. Für nicht angemeldete Rücklieferungen sowie zurückgelieferte Sonderbauteile lehnen wir jegliche Haftung ab und behalten uns eine Annahmeverweigerung vor. Bei Erteilung einer Gutschrift für zurückgelieferte Ware werden - mit Ausnahme von garantiepflichtigem Umtausch - grundsätzlich 15 % des Warenwertes zuzüglich gesetzl. MwSt. für Aufarbeitungs- und Verwaltungskosten abgezogen.
Bei Festpreisaufträgen bleiben die überzähligen Bauteile unser Eigentum und werden von uns nach Abschluß der Montagearbeiten zurückgenommen.

8. Gewährleistung und Mängelrügen
Volle Gewährleistung für die Funktion wird nur übernommen, wenn die Planung nach Einreichung einer Grundrißzeichnung oder nach Aufmaß vor Ort durch uns durchgeführt wurde. Erfolgt die Planung durch Vertretungen oder Wiederverkäufer, ist die Einreichung einer Planungszeichnung erforderlich. Voraussetzung für die Gewährleistung bei lufttechnischen und wärmetechnischen Anlagen ist weiterhin, dass die gesamte Anlage nur mit MÜTEK Geräten und Bauteilen erstellt und nicht verändert wurde. Eine Garantie für Motoren setzt die Verwendung eines Schutzschalters voraus. Anschluß durch ein Fachunternehmen, welches die Inbetriebnahme bestätigen muß.
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß aller weitergehenden Ansprüche wie folgt:

Absauganlagen, Brikettieranlagen, Heizungsanlagen und Farbnebelabsaugungen mit Zuluftanlagen
alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten oder bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 1800 Betriebsstunden je nachdem was zuerst erreicht ist, seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in der Tauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile gemäß DIN 31051. Verschleißteile sind Teile oder Baugruppen, die betriebsbedingt unvermeidbarem Verschleiß (Abnutzung) unterliegen. Sie sind nach Abnutzung zum Austausch vorgesehen. Die Verschleiß- oder Austauschzyklen sind abhängig von der Art und der Verwendung der zu bearbeitenden Werkstoffe sowie von der Art und Kostenintensität der Nutzung der Maschine/Anlage.
Verschleißteile sind in der Maschinendokumentation/Ersatzteilliste gekennzeichnet. Voraussetzungen für diese Gewährleistung ist die uneingeschränkte Einhaltung unserer Betriebs und Wartungs-vorschriften. Ein halbjährliche Inspektion und Wartung durch authorisiertes Fachpersonal wird empfohlen.
Verzögert sich Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

Heizkessel                                           
alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die
sich innerhalb 24 Monaten, feuer- und rauchgasbelastet innerhalb von12 Monaten (bei Mehrschicht-betrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Tauglichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögert sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Die Übernahme der Gewährleistung setzt voraus, dass bei Aufstellung und Inbetriebnahme die jeweils gültigen Vorschriften (TÜV/DIN-Richtlinien) sowie Betriebsanleitungen beachtet wurden und der geeignete Brennstoff zugeführt wird. Bei eingesetzten Feststoffkesseln besteht ein Gewährleistungs-anspruch nur, wenn durch den Betreiber oder dessen Beauftragten eine Rücklaufanhebung montiert wurde.
Für Fremderzeugnisse, z.B. Ausmauerungen, elektrische und pneumatische Steuergeräte, Brenner, Armaturen usw. beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnissen zustehen.

Schamottesteine und Gußeisenteile, wie Feuergeschränke sind von unserer Gewährleistung ausgeschlossen.

Zur Vornahme der notwendigen erscheinenden Ausbesserung und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Für seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird keine Haftung übernommen.

Es wir ferner keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme, mangelnde Wartung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind. Bei Kesselanlagen entfällt die Gewährleistung, wenn die Anlagen ohne unsere Zustimmung verändert wurden, die verwendeten Brennstoffe (hoher Schwefelgehalt, hoher Wassergehalt) ungeeignet sind, bzw. aggressive Materialien wie Kunststoffe enthalten, die Schäden auf Kesselsteinablagerungen, Verschmutzung oder wasserseitige Korrosionsschäden durch Schwitzwasser zurückzuführen sind, oder die uns zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitungen in bezog auf die laufende Reinigung nicht beachtet wurden.

Für Ersatzstücke und die Ausbesserungsarbeiten beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung ggf. verlängert.
Der Kunde ist verpflichtet, uns das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Der Kunde hat ein Wandlungsrecht, wenn wir eine uns gestellte Nachfrist für Ausbesserung oder Ersatzteillieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen. Das Wandlungsrecht des Kunden besteht auch bei Unmöglichkeit und Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzleistung durch uns. Statt des Wandlungsrechtes kann der Kunde nach seiner Wahl auch eine Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind, insoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, insbesondere Kündigung oder Schadensersatzansprüche jeglicher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
Entgangener Gewinn und Produktionsausfall werden in keinem Fall ersetzt. Soweit auf Schadensersatz gehaftet wird, beschränkt sich die Haftungssumme (Schadenshöhe) auf die Versicherungssumme der von uns abgeschlossenen Industrie (-Produkt-) Haftpflichtversicherung. Eine über die Versicherungssumme hinausgehende Haftung - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere auch für etwaige Produkthaftpflicht.

9. Vertragsaufhebung
Sofern bestätigte Aufträge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung kommen, wird unabhängig von evtl. Ansprüchen auf entgangenen Gewinn eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 % des Auftragswertes erhoben. Bereits fertig gestellte Teile werden voll berechnet. Auf diese Beträge ist Mehrwertsteuer zu zahlen.

10. Gültigkeit der Vertragsbedingungen
Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nicht berechtigt, über diese AGB hinausgehende Vereinbarungen mit Kunden zu treffen. Etwaige Bestätigungen und Zusagen seitens unserer Vertreter werden erst und insoweit verbindlich, als sie vom Werk schriftlich bestätigt werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Diese Lieferbedingungen gelten spätestens bei Vertragsabschluß als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind in jedem Fall für dieses Vertragsverhältnis unverbindlich. Der Vertrag und diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ungültige Klauseln ggf. durch eine Regelung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht werden kann. Dies gilt auch für Lücken oder Widersprüchlichkeiten.
Bei Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten ist Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung Leinfelden-Echterdingen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist soweit bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckprozesse - in Abhängigkeit vom Streitwert gem. der gesetzlichen Regelung das Amtsgericht Nürtingen. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Kunden auch bei dem für den Geschäftssitz des Kunden zuständigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils neuesten Fassung.

12. Sonstiges
Im übrigen gelten für diesen Vertrag und seine Abwicklung ergänzend die Bedingungen des Vereins Deutscher Maschinen Bauanstalten (VDMA). Soweit diese Bedingungen die Schriftform verlangen, kann auf dieses Formerfordernis nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden.

13. Deutsches Recht
Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.


Stand: 05.2016

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Hartmut Müller GmbH
Fabrikstraße 20
70794 Filderstadt-Bonlanden
Tel. +49 (0) 711 - 945887-61
Fax:+49 (0) 711 - 945887-69
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